Satzung

Satzung für die Dorfgemeinschaft Oberwälden e.V.

§§ 1 - 13

  

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Oberwälden e.V. Sitz des Vereins ist 73117 Wangen - Oberwälden.

 

§ 2       Zweck des Vereins ist:

Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge; Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und Förderung der Altenfürsorge, sowie Förderung von Natur, Umwelt, Flora und Fauna.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Unterhaltung, Pflege und aktive Nutzung Nutzung eines „Dorf-Treffs“, als  Spielplatz für Kleinkinder und Kommunikationsstätte für Jugendliche und Erwachsene, Durchführung von Veranstaltungen auf dem Dorfplatz.

Organisation und Durchführung von Veranstaltungen die der Kontaktpflege dienen, sinnvolle Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und Herstellung von Kontakten unter älteren Menschen.

Förderung, Pflege und Erweiterung des Streuobstbestandes im Ort. Förderung des Naturschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung (AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt daher nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen zudem nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, gleich

welcher Art, begünstigt werden.

Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise auf neutraler Basis.

 

§  3      Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Minderjährige bedürfen hierzu die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Auch bei Ablehnung bedarf dieser keiner Begründung.

 

§  4      Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod (oder Auflösung einer juristischen Person), Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt ist jeweils nur zum Jahresende auf 31. Dezember möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wie wiederholtem satzungswidrigem Verhalten, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, der wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen.

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Beschwerde bei der dem Vorstandsbeschluß nächstfolgenden Mitgliederversammlung des Vereins einzulegen. Diese entscheidet endgültig.

                                                                                                                                         

§  5      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  6      Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder ganz bzw. teilweise erlassen.

                                                                                                                                    

§  7      Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Zielen nach besten Kräften unterstützen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an Versammlungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.

 

§  8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

                                         

§  9      Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Erste / r Vorsitzende / r
  • Zweite / r Vorsitzende / r
  • Schriftführer / in
  • Kassenwart / in
  • Beisitzern (0-5)                                                               

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. (Vertretungsberechtigter Vorstand)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für Mitglieder des Vorstands, die vor Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt niederlegen, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlungeinen Nachfolger.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein jeweils allein.

Der Kassenwart hat die Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben zu führen.

Der Schriftführer hat über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes Protokolle zu führen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefaßt.

 

§ 10     Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vereinsvorsitzenden einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Mitteilung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wangen einzuberufen. Sie beschließt, sofern nicht anders bestimmt, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

Der Schriftführer hat über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen.

Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11     Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand zu benachrichtigen.

 

§ 12     Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.                                                                                                                            

 

§ 13     Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 03.02.1998 in Kraft.

Die Satzung wird am 02.04.2004 geändert und ersetzt die Fassung vom 03.02.1998 (Änderung Anzahl Beisitzer)

Die Satzung vom 03.02.1998 wird am 26.02.2010 nach Neuwahlen bei der Mitgliederversammlung um den neuen Vorstand ergänzt.

Die Satzung wird am 24.06.2021 geändert und ersetzt die Fassung vom 03.02.1998 bzw. die Vorstandsergänzung vom 26.02.2010 (Anpassung Anzahl Beisitzer und Zweck des Vereins)

 

73117 Wangen - Oberwälden, den 24.06.2021

 

Zusammensetzung des Vorstandes nach der Hauptversammlung am 29. Juni 2025:

1. Vorsitzender:
Herr Manfred Bühler  

2. Vorsitzende:
Frau Martina Mühlhäuser

Schriftführerin:
Frau Katrin Biber

Kassenwart:
Herr Oliver Körber         

Beisitzer:                        
Herr Thomas Bantzhaff
Herr Michael Beck
Herr Michael Kolb
Herr Volker Reppermund
Herr Maik Schäfer