Satzung

Satzung

 

für die Dorfgemeinschaft Oberwälden e.V.

§§ 1 - 13

 

 

 

§ 1       Name und Sitz

 

                 Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Oberwälden e.V.

 

                 Sitz des Vereins ist 73117 Wangen - Oberwälden.

 

 

§ 2       Zweck des Vereins ist:

 

                 Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge; Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und Förderung der Altenfürsorge, sowie Förderung von Natur, Umwelt, Flora und Fauna.

 

                 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

                 

 

Unterhaltung, Pflege und aktive Nutzung Nutzung eines „Dorf-Treffs“, als  Spielplatz für Kleinkinder und Kommunikationsstätte für Jugendliche und Erwachsene, Durchführung von Veranstaltungen auf dem Dorfplatz.

 

                                                                                                                      

                 Organisation und Durchführung von Veranstaltungen die der Kontaktpflege dienen, sinnvolle Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und Herstellung von Kontakten unter älteren Menschen.

 

 

                 Förderung, Pflege und Erweiterung des Streuobstbestandes im Ort. Förderung des Naturschutzes.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 

Im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung (AO).

 

                 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt daher nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen zudem nur für die satzungsgemäßen Zwecke und

               Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

                Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, gleich

welcher Art, begünstigt werden.

 

                 Der Verein arbeitet in konfessioneller, parteipolitischer und sonstiger Weise

auf neutraler Basis.

 

                                                                                                                            

 

§  3      Erwerb der Mitgliedschaft

 

                 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

                 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

                 Minderjährige bedürfen hierzu die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

                 Der Vorstand entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Auch bei Ablehnung bedarf dieser keiner Begründung.

 

 

§  4      Ende der Mitgliedschaft

 

                 Die Mitgliedschaft endet durch Tod (oder Auflösung einer juristischen Person), Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste.

 

                 Der Austritt ist jeweils nur zum Jahresende auf 31. Dezember möglich und

schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

                                               

                 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, wie wiederholtem

satzungswidrigem Verhalten, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

der wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist,

kann der Vorstand mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen.

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Beschwerde bei der dem Vorstandsbeschluß nächstfolgenden Mitgliederversammlung des Vereins einzulegen. Diese entscheidet endgültig.

                                                                                   

                                                                       

§  5      Geschäftsjahr

 

                 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§  6      Mitgliedsbeiträge

 

                 Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitglieder-

                 versammlung festgesetzt.

 

                 Der Vorstand kann in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder ganz bzw.     teilweise erlassen.

                                                                                                                                    

 

 

§  7      Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Zielen nach besten Kräften

unterstützen.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an Versammlungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.

 

 

§  8      Organe des Vereins

 

                 Organe des Vereins sind

 

-       der Vorstand

 

-       die Mitgliederversammlung

 

 

                                                           

§  9      Vorstand

 

                 Der Vorstand besteht aus

 

                 Erste / r Vorsitzende / r

                 Zweite / r Vorsitzende / r

                 Schriftführer / in

                 Kassenwart / in

                 Beisitzern (0-5)                                                               

 

 

                 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(Vertretungsberechtigter Vorstand)

 

                 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Für Mitglieder des Vorstands, die vor Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt niederlegen, bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlungeinen Nachfolger.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne 

                 des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein jeweils allein.

 

Der Kassenwart hat die Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben zu führen.

                                                                                                                                               

                 Der Schriftführer hat über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes Protokolle zu führen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

                 Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit gefaßt.

 

 

§ 10     Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den

                 Vereinsvorsitzenden einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden

einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies

unter Angabe der Gründe verlangt.

 

                 Jede Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche

                 Mitteilung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wangen einzuberufen.

                 Sie beschließt, sofern nicht anders bestimmt, mit 2/3 Mehrheit der anwesenden

Mitglieder.

 

                 Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre den Vorstand.

                                                                                                                                  

Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und

Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

Der Schriftführer hat über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

                 Protokoll zu führen.

                 Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 11     Kassenprüfer

 

                 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

                 Bei vorgefundenen Mängeln ist der Vorstand zu benachrichtigen.

 

 

§ 12     Auflösung

 

                 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

                 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach 

                 Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

                                                                                                                                 

 

§ 13     Inkrafttreten

 

                 Die Satzung tritt am 03.02.1998 in Kraft.

                 Die Satzung wird am 02.04.2004 geändert und ersetzt die Fassung vom 03.02.1998 (Änderung Anzahl Beisitzer)

                 Die Satzung vom 03.02.1998 wird am 26.02.2010 nach Neuwahlen bei der Mitgliederversammlung um den neuen Vorstand ergänzt.

                 Die Satzung wird am 24.06.2021 geändert und ersetzt die Fassung vom 03.02.1998 bzw. die Vorstandsergänzung vom 26.02.2010 (Anpassung Anzahl Beisitzer und Zweck des Vereins)

 

 

                 73117 Wangen - Oberwälden, den 24.06.2021

 

 

                 1. Vorsitzender:            Herr Manfred Bühler  

 

                 2. Vorsitzende:              Frau Martina Mühlhäuser

 

                 Schriftführer:                 Herr Thomas Bantzhaff

                  

                 Kassenwart:                   Herr Oliver Körber         

 

                                                                                                                                              

                 Beisitzer:                        Frau Maike Gründert

                                                           Herr Michael Kolb

                                                           Herr Maik Schäfer